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Aufnahme mit § 35 BtMG: „Therapie statt Strafe“

Wir sind nach dem Betäubungsmittelgesetz (Paragraphen 35/36) als Drogentherapieeinrichtung anerkannt. Das heißt, du kannst, anstatt eine Strafe im Gefängnis abzubüßen, zu uns kommen und nüchternes Leben lernen.

Wenn du aus der Haft heraus zu uns kommen willst, gelten folgende Bedingungen:

  • Wir brauchen eine schriftliche Bewerbung.
  • Wir benötigen von deiner Drogenberatung oder vom Sozialdienst im Gefängnis eine Stellungnahme, die deinen Aufenthalt bei den Fleckenbühlern befürwortet.
  • Dann erhältst du einen verbindlichen Aufnahmetermin.
  • Eine Kostenzusage ist nicht notwendig

Ohne diese Formalitäten kann bei einer gerichtlichen Auflage keine Aufnahme bei uns erfolgen.

Wir möchten dich darauf hinweisen, dass die Fleckenbühler keine bequeme Alternative zum Gefängnis sind. Vielmehr gehen wir davon aus, dass du ernsthaft etwas an deinem Leben ändern willst. Begreife dies als echte Chance, die du dir erarbeitest.

Alle Infos zum § 35 BtMG Therapie statt Strafe findest du beispielsweise hier.

Deine Kontaktperson für die Aufnahme mit § 35 BtMG

Marco Zindler
Verwaltung

ed.relheubnekcelfeid@reldniz.m

Tel: 069 94 94 49 – 21
Fax: 069 67 73 54 – 113

„Der § 35 war meine Rettung. Er hat mir die Chance gegeben, gegen meine Sucht anzukämpfen. Dank Fleckenbühl habe ich meinen Schulabschluss, den Führerschein und ein ganz neues Leben!“

Marcel, 34 aus Chemnitz

Das unterscheidet uns von anderen Therapie-Einrichtungen

  • echte Arbeit, Einführung ins Arbeitsleben und damit soziale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
  • anerkannte Einrichtung nach §35,36, mit viel Erfahrung
  • die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt
  • Fortführung der Behandlung bei Betäubungsmittelabhängigkeit durch Hilfe zur Selbsthilfe
  • berufliche Rehabilitation und Perspektive auf abgeschlossene Berufsausbildungen

Erfolgsgeschichten aus der Suchtselbsthilfe

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